BGH - Urteil vom 27.10.1981
1 StR 496/81
Normen:
StPO § 250, § 256 Abs. 1 S. 1, § 244 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 79
StV 1982, 56

BGH - Urteil vom 27.10.1981 (1 StR 496/81) - DRsp Nr. 1996/14361

BGH, Urteil vom 27.10.1981 - Aktenzeichen 1 StR 496/81

DRsp Nr. 1996/14361

Durch das Unterlassen von Bemühungen, unter Wahrung entgegenstehender Belange die Vernehmung eines Informanten in bestmöglicher Form zu erreichen, verstößt das Tatgericht gegen seine Aufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO und gegen § 244 Abs. 3 StPO, weil der Zeuge noch nicht als unerreichbar angesehen werden kann. Schriftliche Erklärungen eines Zeugen sind nur solche Erklärungen, die zu Beweiszwecken erstellt sind und sich zu dem für das gegenständliche Strafverfahren wesentlichen Beweisthema äußern. Ein Beweisantrag, der auf die Verlesung eines Berichts über eine polizeiliche Observation gerichtet ist, ist als Beweisermittlungsantrag abzulehnen, weil § 250 StPO der Verlesung insoweit entgegensteht, als diese an die Stelle der Vernehmung der Wahrnehmungsperson treten soll.

Normenkette:

StPO § 250, § 256 Abs. 1 S. 1, § 244 Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweis zu A