BGH - Urteil vom 27.11.1984
1 StR 635/84
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 229

BGH - Urteil vom 27.11.1984 (1 StR 635/84) - DRsp Nr. 1996/4879

BGH, Urteil vom 27.11.1984 - Aktenzeichen 1 StR 635/84

DRsp Nr. 1996/4879

1. Es ist frei von Rechtsfehlern, wenn das Gericht einen Antrag auf Vernehmung von Zeugen, in dem ein Beweisthema nicht genannt wird, als Beweisermittlungsantrag ablehnt. Jedenfalls dann, wenn der Angeklagte sich wechselnd einläßt, reicht es zur Konkretisierung des Beweisthemas nicht aus, wenn allgemein ausgeführt wird, daß die Zeugen im Ermittlungsverfahren Entlastendes ausgesagt hätten. 2. Die Untersuchung einer geistig gesunden, 22 Jahre alten Frau auf ihre Glaubwürdigkeit ist auch dann nicht angezeigt, wenn sie schwanger ist. Die Behauptung einer Schwangerschaftspsychose, die nur damit begründet wird, daß die Zeugin schwanger ist, reicht zur Begründung der Notwendigkeit einer solchen Untersuchung nicht aus.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen
NStZ 1985, 229