BGH - Urteil vom 27.11.1985 (3 StR 220/85) - DRsp Nr. 1996/4956
BGH, Urteil vom 27.11.1985 - Aktenzeichen 3 StR 220/85
DRsp Nr. 1996/4956
»Der Vereidigungszwang kann nach § 61 Nr. 2 StPO nur für Aussagen entfallen, die sich gerade auf diejenige Tat beziehen, durch die ihr Zeuge verletzt worden ist. Die Verletzung durch eine andere Tat reicht nicht aus.«