BGH - Urteil vom 28.06.1961
2 StR 154/61
Normen:
StPO § 136 a;
Fundstellen:
BGHSt 16, 204
Vorinstanzen:
LG Aachen,

BGH - Urteil vom 28.06.1961 (2 StR 154/61) - DRsp Nr. 1994/6344

BGH, Urteil vom 28.06.1961 - Aktenzeichen 2 StR 154/61

DRsp Nr. 1994/6344

»Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 136 a StPO vorliegen, gilt der Grundsatz des Freibeweises. Insoweit ist das Revisionsgericht zu eigener Prüfung berufen, es ist weder auf die vom Tatrichter hierüber getroffenen Feststellungen beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden.«

Normenkette:

StPO § 136 a;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls, wegen einer gemeinschaftlich begangenen versuchten räuberischen Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie auf Einziehung einer Gaspistole mit Munition und zweier Gesichtsmasken erkannt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.