Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Angeklagte behauptet, nicht er, sondern ein ihm unbekannter Doppelgänger sei der Täter gewesen. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt. Sie stützt sich auf die Aussagen der verletzten Kinder M.P. und K.R., die zur Zeit der Tat, 1. Juni 1959, 13 und 11 Jahre alt waren.
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