BGH - Urteil vom 28.06.1961
2 StR 194/61
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 16, 204
Vorinstanzen:
LG Bremen,

BGH - Urteil vom 28.06.1961 (2 StR 194/61) - DRsp Nr. 1994/6346

BGH, Urteil vom 28.06.1961 - Aktenzeichen 2 StR 194/61

DRsp Nr. 1994/6346

»Zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung.«

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Angeklagte behauptet, nicht er, sondern ein ihm unbekannter Doppelgänger sei der Täter gewesen. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt. Sie stützt sich auf die Aussagen der verletzten Kinder M.P. und K.R., die zur Zeit der Tat, 1. Juni 1959, 13 und 11 Jahre alt waren.