BGH - Urteil vom 28.08.1997
4 StR 240/97
Normen:
GVG § 169 S. 1; StGB 1975 § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BGHSt 43, 195
JuS 1998, 373
NJW 1998, 86
NStZ 1998, 31
StV 1997, 583
wistra 1997, 341
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Urteil vom 28.08.1997 (4 StR 240/97) - DRsp Nr. 1997/8943

BGH, Urteil vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 4 StR 240/97

DRsp Nr. 1997/8943

»a) Eine Verständigung im Strafverfahren, die ein Geständnis des Angeklagten und die zu verhängende Strafe zum Gegenstand hat, ist nicht generell unzulässig. Sie muß aber unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden; das schließt Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung nicht aus. b) Das Gericht darf vor der Urteilsberatung keine bestimmte Strafe zusagen; es kann allerdings für den Fall der Ablegung eines Geständnisses durch den Angeklagten eine Strafobergrenze angeben, die es nicht überschreiten werde. Hieran ist das Gericht nur dann nicht gebunden, wenn sich in der Hauptverhandlung neue (d.h. dem Gericht bisher unbekannte) schwerwiegende Umstände zu Lasten des Angeklagten ergeben haben; eine solche beabsichtigte Abweichung ist in der Hauptverhandlung mitzuteilen. c) Das Gericht hat ebenso wie bei der später im Urteil erfolgenden Strafbemessung auch bei der Zusage des Nichtüberschreitens einer Strafobergrenze die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte zu beachten; die Strafe muß schuldangemessen sein. d) Daß ein Geständnis im Rahmen einer Absprache abgelegt wurde, steht dessen strafmildernder Berücksichtigung nicht entgegen. e) Die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts mit dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung ist unzulässig.«

Normenkette:

GVG § 169 S. 1; StGB 1975 § 46 Abs. S. 1, Abs. S. 1;