BGH - Urteil vom 28.09.1960
2 StR 429/60
Normen:
StPO § 247 Abs. 1 Satz 1, § 338 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHSt 15, 194
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach,

BGH - Urteil vom 28.09.1960 (2 StR 429/60) - DRsp Nr. 1994/6391

BGH, Urteil vom 28.09.1960 - Aktenzeichen 2 StR 429/60

DRsp Nr. 1994/6391

»Der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO liegt vor, wenn der Beschluß über die vorhergehende Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung nicht förmlich begründet worden ist und infolgedessen zweifelhaft bleibt, ob das Gericht von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.«

Normenkette:

StPO § 247 Abs. 1 Satz 1, § 338 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in sechs Fällen und wegen Hehlerei unter Anrechnung der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.