BGH - Urteil vom 28.11.1995
5 StR 459/95
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
DRsp IV(456)160a
NStZ-RR 1996, 335
StV 1996, 251
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Urteil vom 28.11.1995 (5 StR 459/95) - DRsp Nr. 1996/19793

BGH, Urteil vom 28.11.1995 - Aktenzeichen 5 StR 459/95

DRsp Nr. 1996/19793

Zum Beweiswert von Fasergutachten.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf des zweifachen Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

I. 1. In der Nacht vom 12. auf den 13. April 1994 wurden die Pfleger M H und G S an ihrem Arbeitsplatz im Altenheim erstochen. Der Angeklagte geriet in Verdacht, weil er zu M H ein gespanntes Verhältnis hatte.

Beide hatten sich aufgrund ihres gemeinsamen Interesses für Computer kennengelernt. Ihre Freundschaft endete, als H erfuhr, daß seine Ehefrau P ein intimes Verhältnis mit dem Angeklagten eingegangen war. Im Oktober 1992 trennten sich die Eheleute H; P H betrieb die Scheidung und zog in die Wohnung des Angeklagten in der R Straße. Später zog P H in eine Wohnung in der P Straße, wo sie mit dem Angeklagten zusammenlebte, der seine Wohnung in der R Straße an G Hu untervermietete.

Nach der Trennung der Eheleute H kam es zu einem Rechtsstreit über das Sorgerecht für die beiden ehelichen Kinder. Der Angeklagte wollte mit P H eine Familie gründen, zu der auch die beiden Kinder gehören sollten. Er betrachtete sie als "seine" Kinder und entwickelte sich zur treibenden Kraft im Streit ums Sorgerecht.