BGH - Urteil vom 28.11.1997
3 StR 114/97
Normen:
StGB § 99 Abs. 1 Nr. 1, § 78 c Abs. 3 S. 2, § 52 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 3, § 60 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 43, 321
NJW 1998, 1723
NStZ 1998, 618
StV 1998, 195

BGH - Urteil vom 28.11.1997 (3 StR 114/97) - DRsp Nr. 1998/4621

BGH, Urteil vom 28.11.1997 - Aktenzeichen 3 StR 114/97

DRsp Nr. 1998/4621

»1. Die doppelte Verjährungsfrist des § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB ist ohne eine vorherige Beendigung der Tat kein gesetzlich zulässiges Mittel zur zeitlichen Begrenzung einer tatbestandlichen Handlungseinheit. 2. Zur Bedeutung des Merkmals der Konnexität für einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen (Fortführung von BGHSt 37, 162; 39, 251). 3. Das vom Bundesverfassungsgericht aus der Verfassung abgeleitete besondere Verfolgungshindernis für ehemalige DDR-Spione steht der Annahme eines Beteiligungsverdachts i.S.d. § 60 Nr. 2 StPO an einer durch Dritte begangene geheimdienstlichen Agententätigkeit nicht entgegen.«

Normenkette:

StGB § 99 Abs. 1 Nr. 1, § 78 c Abs. 3 S. 2, § 52 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 3, § 60 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall eines Betrages von einer Million DM angeordnet.

Die auf Verfahrensrügen und die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.