BGH - Urteil vom 29.03.1983
1 StR 50/83
Normen:
StPO (1975) § 261 ;
Fundstellen:
EzSt StPO § 261 Nr. 9
LM StPO § 261 Nr. 13
MDR 1983, 685
NJW 1983, 1865
NStZ 1983, 422
StV 1983, 267
Vorinstanzen:
SchwG Bamberg,

BGH - Urteil vom 29.03.1983 (1 StR 50/83) - DRsp Nr. 1994/4708

BGH, Urteil vom 29.03.1983 - Aktenzeichen 1 StR 50/83

DRsp Nr. 1994/4708

Zum Alibibeweis

Normenkette:

StPO (1975) § 261 ;

Gründe:

Dem Angeklagten waren zwei Verbrechen des versuchten Mordes zur Last gelegt worden; das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat sämtliche für und gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände eingehend gewürdigt, hat aber die Überzeugung, der Angeklagte sei der Täter, nicht gewonnen. Rechtsfehler sind dem Landgericht hierbei nicht unterlaufen, auch nicht, soweit es um die Frage des Alibi-Beweises geht; insbesondere hierauf stützt die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel.

Einer der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe ging dahin, er habe in der Nacht vom 24. auf 25. November 1980 einige Gramm Rattengift in eine Kaffeemaschine und in eine Kaffeedose verbracht, die sich im Aufenthaltsraum seiner Arbeitgeberfirma befanden. Ziel des Giftanschlags sei gewesen, seine Arbeitgeberin zu töten.