Das Landgericht hat den Angeklagten Ö T wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und den Angeklagten M T wegen Beihilfe zu dieser Tat zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Diese Entscheidung greifen die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen an. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben mit der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge Erfolg, daß an dem Urteil ein Richter mitgewirkt habe, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war.
Die Beschwerdeführer machen geltend, der Berichterstatter des vorliegenden Verfahrens, Richter E, sei am 21. September 1981 in dem Verfahren gegen Ü T vom Jugendschöffengericht in B als Zeuge vernommen worden. Beide Verfahren hätten den gleichen Anklagevorwurf zum Gegenstand. Richter E sei deshalb nach dieser Vernehmung gemäß § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen.
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