BGH - Urteil vom 29.04.1997
1 StR 511/95
Normen:
StGB § 21 ;
Fundstellen:
BGHSt 43, 66
JR 1997, 511
JuS 1997, 1139
StV 1997, 460
VRS 94, 74
Vorinstanzen:
LG Traunstein,

BGH - Urteil vom 29.04.1997 (1 StR 511/95) - DRsp Nr. 1997/7062

BGH, Urteil vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 1 StR 511/95

DRsp Nr. 1997/7062

»Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (Aufgabe von BGHSt 37, 231).«

Normenkette:

StGB § 21 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten, der zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 2,38 o/oo hatte, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ohne ihm die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zuzubilligen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A.

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht ausreichend ausgeführt worden und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); der (nachträgliche) Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß sich aus dem Protokoll der tatrichterlichen Hauptverhandlung der Inhalt des beanstandeten Gerichtsbeschlusses gemäß § Abs. ergebe, kann das erforderliche Rügevorbringen nicht ersetzen. Das Vorbringen in der Gegenerklärung zum Antrag der Bundesanwaltschaft heilt den Mangel ebenfalls nicht, denn es wahrt nicht die Frist des § Abs. .