BGH - Urteil vom 29.05.1985 (2 StR 804/84) - DRsp Nr. 1996/4923
BGH, Urteil vom 29.05.1985 - Aktenzeichen 2 StR 804/84
DRsp Nr. 1996/4923
Die auf einen Tonträger aufgezeichneten Gespräche können als Beweismittel im Wege des Augenscheinsbeweises (Abspielen) oder des Urkundenbeweises (schriftliche Wiedergabe) in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Fremdsprachige Äußerungen müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden. Dabei reicht es aus, wenn nicht verfahrensrelevante Gespräche nur ihrem wesentlichen Inhalt nach übersetzt werden. Nimmt das Gericht hinsichtlich einzelner Gespräche jedoch an, daß sie in verschlüsselter Form geführt wurden und einen Herointransport zum Gegenstand hatten, so darf es nicht darauf verzichten, diese im Wortlaut, soweit er zu ermitteln ist, übersetzen zu lassen.