BGH - Urteil vom 29.06.1995
4 StR 72/95
Normen:
StPO § 273, § 257, § 258 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 274 Beweiskraft 18
DRsp IV(457)104a
MDR 1995, 1159
NJW 1996, 533
NStZ 1995, 560
Rpfleger 1996, 80
StV 1995, 513
wistra 1995, 350
Vorinstanzen:
LG Essen,

BGH - Urteil vom 29.06.1995 (4 StR 72/95) - DRsp Nr. 1995/10070

BGH, Urteil vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 4 StR 72/95

DRsp Nr. 1995/10070

»Macht der Angeklagte, der sich zunächst zur Anklage nicht geäußert hat, im Laufe der Hauptverhandlung doch noch Angaben zur Sache, ist diese Tatsache als wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die Einlassung im Rahmen einer Äußerung nach § 257 StPO oder nach § 258 StPO erfolgt.«

Normenkette:

StPO § 273, § 257, § 258 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einbeziehung rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.