BGH - Urteil vom 29.08.1995
1 StR 404/95
Normen:
StPO § 265 Abs. 4, § 338 Nr. 8, § 344, § 60 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 99
StV 1996, 298
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

BGH - Urteil vom 29.08.1995 (1 StR 404/95) - DRsp Nr. 1996/313

BGH, Urteil vom 29.08.1995 - Aktenzeichen 1 StR 404/95

DRsp Nr. 1996/313

1. Rügt der Verteidiger mit der Revision, daß er beigezogene Akten wegen ihres Umfangs nicht mehr durchsehen konnte und das Gericht einem Vertagungsantrag nicht gefolgt sei, so muß er in der Revisionsbegründung unter anderem darlegen, welche Fragen und Vorhalte sich aus diesen Akten ergeben hätten. 2. Hat das Gericht einen Zeugen trotz eines Vereidigungsverbots vereidigt, kann dieser Fehler dadurch geheilt werden, daß das Gericht den Verfahrensbeteiligten mitteilt, es werde die Aussage als uneidliche werten.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 4, § 338 Nr. 8, § 344, § 60 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall weiter in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 22. Dezember 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.