BGH - Urteil vom 29.09.1959
1 StR 375/59
Normen:
StPO § 68 a, § 241 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 13, 252
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BGH - Urteil vom 29.09.1959 (1 StR 375/59) - DRsp Nr. 1994/6454

BGH, Urteil vom 29.09.1959 - Aktenzeichen 1 StR 375/59

DRsp Nr. 1994/6454

»a) Eine Frage kann gemäß § 241 Abs. 2 StPO als ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn sie nach § 68 a StPO nicht gestellt werden soll. b) Unerlässlich im Sinne des § 68 a StPO ist eine Frage immer dann, wenn sie zur Wahrheitserforschung notwendig ist.«

Normenkette:

StPO § 68 a, § 241 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der verheiratete Angeklagte beschäftigte seit Sommer 1952 die minderjährige H. F. in seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Bei Abschluß des Arbeitsverhältnisses verlangte ihre Mutter vom Angeklagten, daß er auf H., die in seinen Haushalt aufgenommen wurde, aufpasse. Insbesondere müsse er darauf achten, daß keine Burschen bei ihr einsteigen. Dies sicherte der Angeklagte zu.

Im November 1954, als H. bereits 16 Jahre alt war, übte der Angeklagte erstmals mit ihr den Geschlechtsverkehr aus, dem sie sich nicht widersetzte. In der Folgezeit verkehrte er dann regelmäßig in Abständen von höchstens vier Wochen mit ihr geschlechtlich, bis sie an Lichtmeß 1957 die Stelle aufgab.

Die Revision des Angeklagten, die auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützt wird, hat Erfolg.