Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wiewohl es die formellen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung (Vorverurteilungen, Verbüßungsdauer, § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) für gegeben hält, hat es von der Anordnung dieser Maßregel abgesehen, da es bei dem Angeklagten an einem Hang zur Begehung erheblicher Straftaten fehle und von ihm keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein dagegen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Die Beschwerdeführerin rügt, daß zur Frage der Unterbringungsvoraussetzungen kein Sachverständiger gehört worden ist; darin erblickt sie einen Verstoß gegen §§ 245 Abs. 2 Satz 1, 246 a und 244Satz 1 . Das ausschließlich mit dieser Verfahrensbeschwerde begründete Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
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