BGH - Urteil vom 29.09.1993
2 StR 355/93
Normen:
StGB § 66 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 246a Satz 1 - Sachverständiger 1
BGHR StPO § 339 - Sachverständiger 1
MDR 1994, 130
NStZ 1994, 95
StV 1994, 231
wistra 1994, 112
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Urteil vom 29.09.1993 (2 StR 355/93) - DRsp Nr. 1997/1247

BGH, Urteil vom 29.09.1993 - Aktenzeichen 2 StR 355/93

DRsp Nr. 1997/1247

Kommt als einzige Maßregel nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht, kann die sonst in der Regel unerläßliche Untersuchung des Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachverständigen entbehrlich sein, wenn der Angeklagte nicht bereit ist hieran mitzuwirken und eine gutachterliche Aussage aufgrund des Akteninhalts und der Teilnahme an der Hauptverhandlung möglich ist.

Normenkette:

StGB § 66 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wiewohl es die formellen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung (Vorverurteilungen, Verbüßungsdauer, § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) für gegeben hält, hat es von der Anordnung dieser Maßregel abgesehen, da es bei dem Angeklagten an einem Hang zur Begehung erheblicher Straftaten fehle und von ihm keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein dagegen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Die Beschwerdeführerin rügt, daß zur Frage der Unterbringungsvoraussetzungen kein Sachverständiger gehört worden ist; darin erblickt sie einen Verstoß gegen §§ 245 Abs. 2 Satz 1, 246 a und 244Satz 1 . Das ausschließlich mit dieser Verfahrensbeschwerde begründete Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.