BGH - Urteil vom 30.03.1983
2 StR 173/82
Normen:
StPO § 106, § 244 Abs. 2, 3, § 338 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NStZ 1983, 375

BGH - Urteil vom 30.03.1983 (2 StR 173/82) - DRsp Nr. 1996/14223

BGH, Urteil vom 30.03.1983 - Aktenzeichen 2 StR 173/82

DRsp Nr. 1996/14223

1. Die Abwesenheit des Verteidigers führt jedenfalls dann zur Aufhebung des Urteils, wenn während seiner Abwesenheit Mitangeklagte seines Mandanten in der Hauptverhandlung befragt wurden. [red]

»2.Eine Verletzung des Anwesenheitsrechts nach § 106 Abs. 1 S. 1 StPO begründet kein Verwertungsverbot.« § 106 StPO ist eine Ordnungsvorschrift. Wird das Anwesenheitsrecht des von der Durchsuchung Betroffenen widerrechtlich beeinträchtigt, folgt daraus kein Verwertungsverbot bezüglich der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel. (red] 3. »Dem Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, braucht das Gericht - vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht, die das im Einzelfalle gebieten kann - nicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen lediglich auf eine Wiederholung abzielt.«

Normenkette:

StPO § 106, § 244 Abs. 2, 3, § 338 Nr. 5 ;
Fundstellen