BGH - Urteil vom 30.03.1983 (2 StR 173/82) - DRsp Nr. 1996/14223
BGH, Urteil vom 30.03.1983 - Aktenzeichen 2 StR 173/82
DRsp Nr. 1996/14223
1. Die Abwesenheit des Verteidigers führt jedenfalls dann zur Aufhebung des Urteils, wenn während seiner Abwesenheit Mitangeklagte seines Mandanten in der Hauptverhandlung befragt wurden. [red]
»2.Eine Verletzung des Anwesenheitsrechts nach § 106 Abs. 1 S. 1 StPO begründet kein Verwertungsverbot.«§ 106StPO ist eine Ordnungsvorschrift. Wird das Anwesenheitsrecht des von der Durchsuchung Betroffenen widerrechtlich beeinträchtigt, folgt daraus kein Verwertungsverbot bezüglich der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel. (red]3. »Dem Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, braucht das Gericht - vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht, die das im Einzelfalle gebieten kann - nicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen lediglich auf eine Wiederholung abzielt.«