Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die auf Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.
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