BGH - Urteil vom 30.07.1969
4 StR 237/69
Normen:
StGB § 211 ; StPO § 265 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 23, 95
Vorinstanzen:
SchwG Paderborn,

BGH - Urteil vom 30.07.1969 (4 StR 237/69) - DRsp Nr. 1994/5856

BGH, Urteil vom 30.07.1969 - Aktenzeichen 4 StR 237/69

DRsp Nr. 1994/5856

»Will das Schwurgericht den Angeklagten abweichend vom Anklagevorwurf nicht aus dem niedrigen Beweggrund des Hasses, sondern deshalb wegen Mordes verurteilen, weil er "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" getötet habe, so muß es ihn zuvor auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes förmlich hinweisen.«

Normenkette:

StGB § 211 ; StPO § 265 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die auf Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.