BGH - Urteil vom 30.07.1998
5 StR 574/97
Normen:
GVG § 21 e; StPO § 222 b, § 338 Nr. 1, § 344 ;
Fundstellen:
BGHSt 44, 161
DRsp IV(460)172a
NJW 1999, 154
StV 1999, 1
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Urteil vom 30.07.1998 (5 StR 574/97) - DRsp Nr. 1998/19784

BGH, Urteil vom 30.07.1998 - Aktenzeichen 5 StR 574/97

DRsp Nr. 1998/19784

» 1. Zum formgerechten Vortrag beim Besetzungseinwand. 2. Zur Änderung eines Geschäftsverteilungsplans wegen Überlastung durch Umverteilung anhängiger Haftsachen.«

Normenkette:

GVG § 21 e; StPO § 222 b, § 338 Nr. 1, § 344 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten A. - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall ferner in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und in einem anderen Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten Öz. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten Ö. wegen versuchter schwerer räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten dringen nicht durch.

A. Die von allen Beschwerdeführern übereinstimmend erhobenen Besetzungsrügen haben keinen Erfolg.