BGH - Urteil vom 31.03.1981 (1 StR 40/81) - DRsp Nr. 1996/14405
BGH, Urteil vom 31.03.1981 - Aktenzeichen 1 StR 40/81
DRsp Nr. 1996/14405
a. An Stelle der Besichtigung einer Örtlichkeit kann die Besichtigung von Abbildungen oder Fotographien genügen; ob der Augenschein auf die eine oder andere Art vorzunehmen ist, obliegt der Beurteilung des Tatrichters.b. Ein Ermessensfehlgebrauch und damit eine Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO kann nur dann angenommen werden, wenn es sich aufdrängt, daß eine Besichtigung der Örtlichkeit selbst zu Ergebnissen führen würde, die über das hinausgeht, was aus Modellen, Skizzen oder Fotographien zu entnehmen ist.