BGH - Urteil vom 31.03.1992
1 StR 7/92
Normen:
StPO § 247 S. 4;
Fundstellen:
BGHSt 38, 260
DRsp IV(455)129Nr.9
JZ 1993, 270
MDR 1992, 797
NJW 1992, 2241
NStZ 1992, 501
StV 1992, 454
wistra 1992, 225

BGH - Urteil vom 31.03.1992 (1 StR 7/92) - DRsp Nr. 1993/691

BGH, Urteil vom 31.03.1992 - Aktenzeichen 1 StR 7/92

DRsp Nr. 1993/691

»Ist der Angeklagte während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt worden, so muß er von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten unterrichtet werden, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisaufnahme fortgesetzt wird. Das gilt auch, wenn die in seiner Abwesenheit durchgeführte Vernehmung nur unterbrochen war.« Abstract: Bearbeiter: Richter am Landgericht Ulrich Christoffel, Koblenz Vorübergehende Ausschließung des Angeklagten: Pflicht zur Unterrichtung des Angeklagten unmittelbar nach Unterbrechung der in seiner Abwesenheit durchgeführten Vernehmung