Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Anhängigen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Einen Verfahrensverstoß erblickt die Revision darin , daß die Strafkammer die polizeiliche Vernehmungsniederschrift über ein Geständnis des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwertet habe.
Die Rüge ist begründet.
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