BGH - Urteil vom 31.05.1960
5 StR 168/60
Normen:
StPO § 254 Abs. 1, § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 14, 310
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,

BGH - Urteil vom 31.05.1960 (5 StR 168/60) - DRsp Nr. 1994/6407

BGH, Urteil vom 31.05.1960 - Aktenzeichen 5 StR 168/60

DRsp Nr. 1994/6407

»Bestreitet der Angeklagte, vor der Polizei das gesagt zu haben, was diese protokolliert hat, und bekundet der Verhörsbeamte nur, er habe getreulich protokolliert, erinnere sich aber trotz des Vorhalts des Protokolls nicht mehr an die vom Angeklagten gegebene Darstellung, so darf der Inhalt des Protokolls nicht verwertet werden.«

Normenkette:

StPO § 254 Abs. 1, § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Anhängigen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Einen Verfahrensverstoß erblickt die Revision darin , daß die Strafkammer die polizeiliche Vernehmungsniederschrift über ein Geständnis des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwertet habe.

Die Rüge ist begründet.