OLG Koblenz - Beschluss vom 01.02.2005
1 Ss 7/05
Normen:
StPO § 353 Abs. 1, 2 ; StPO § 354 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 178
Vorinstanzen:
LG Trier - 8007 Js 3228/04 - 6 Ns,
StA Trier, vom 20.10.2004

Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Feststellung doppelt relevanter Tatsachen bei Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 7/05

DRsp Nr. 2005/5530

Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Feststellung doppelt relevanter Tatsachen bei Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch

»1. Den Schuldspruch betreffen nicht nur die zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale erforderlichen Feststellungen, sondern auch die Tatsachen, die nur den Schuldumfang beschreiben, ohne für die rechtliche Bewertung der Tat von Bedeutung zu sein. 2. Erkennt das Berufungsgericht darin zugleich erhebliche Strafzumessungsgesichtspunkte (doppelrelevante Tatsachen), muss es nach Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch die dazu getroffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils seiner Entscheidung zugrunde legen. Fehlen dahingehende Feststellungen, darf die Lücke nicht durch ergänzende Aufklärung geschlossen werden. Hält die Kammer nähere Erkenntnisse für erforderlich, verbleibt ihr wegen der durch die Doppelrelevanz bedingten Untrennbarkeit von Schuld- und Straffrage nur die Möglichkeit, die Berufung unbeschränkt durchzuführen und die Schuldfeststellungen umfassend neu zu treffen. 3. Die Entscheidung, ob eine Beschränkungswirkung angenommen werden kann, ist der verfahrensabschließenden Urteilsberatung vorzubehalten.«

Normenkette:

StPO § 353 Abs. 1, 2 ; StPO § 354 Abs. 2 ;

Gründe:

I.