BGH - Beschluss vom 09.05.2012
5 StR 523/11
Normen:
StPO § 395 Abs. 3; StPO § 396 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2012, 2601
NStZ 2012, 466
wistra 2012, 316
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 24.06.2011

Bindungswirkung einer Nebenklagezulassung für das Revisionsgericht gem. §§ 395, 396 StPO

BGH, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 5 StR 523/11

DRsp Nr. 2012/10202

Bindungswirkung einer Nebenklagezulassung für das Revisionsgericht gem. §§ 395, 396 StPO

Das Revisionsgericht bindende Nebenklagezulassung gemäß § 396 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 395 Abs. 3 StPO.

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 395 Abs. 3; StPO § 396 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Beanstandung formellen wie sachlichen Rechts gestützten Revision ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Revision ist zulässig. Die von Amts wegen durch das Revisionsgericht zu prüfende Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers ist hier gegeben.