BGH - Beschluss vom 10.01.2006
5 StR 341/05
Normen:
StGB § 211 ; StPO § 136 § 137 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 579
JZ 2006, 629
NJW 2006, 1008
NStZ 2006, 286
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 18.01.2005

Blutrache als niedriger Beweggrund; wiederholtes Nachfragen beim Beschuldigten trotz gewünschter Verteidigerkonsultation

BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 5 StR 341/05

DRsp Nr. 2006/1969

"Blutrache" als niedriger Beweggrund; wiederholtes Nachfragen beim Beschuldigten trotz gewünschter Verteidigerkonsultation

»1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete.2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebereitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger abhängig macht.«

Normenkette:

StGB § 211 ; StPO § 136 § 137 ;

Gründe: