BVerfG - Beschluß vom 01.10.1987
2 BvR 1178/86 u.a.
Normen:
GG Art. 44 ; StPO § 94, § 98 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 77, 1
BayVBL 1988, 331
DRsp V(510)119a-e
DVBl 1988, 200
DÖV 1988, 261
EuGRZ 1987, 531
JuS 1988, 809
NJW 1988, 890
NStE Nr. 4 zu Art. 44 GG
NStZ 1988, 138
NVwZ 1988, 429
StV 1988, 89
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,
AG Frankfurt/Main,

BVerfG - Beschluß vom 01.10.1987 (2 BvR 1178/86 u.a.) - DRsp Nr. 1994/2540

BVerfG, Beschluß vom 01.10.1987 - Aktenzeichen 2 BvR 1178/86 u.a.

DRsp Nr. 1994/2540

"1. Der Bundestag kann innerhalb seines Aufgabenbereichs Untersuchungsaufträge zur Aufklärung von Mißständen jedenfalls auch im Bereich solcher privater Unternehmen - einschließlich der mit ihnen eng, insbesondere konzernmäßig verbundenen - erteilen, die aufgrund "gemeinwirtschaftlicher" Zielsetzung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang aus staatlichen Mitteln gefördert oder steuerlich begünstigt werden und besonderen rechtlichen Bindungen unterliegen; dies gilt jedenfalls insoweit, als hieran ein öffentliches Untersuchungsinteresse von hinreichendem Gewicht besteht. 2. Untersuchungsausschüsse des Bundestages, deren Mitglieder von der Fraktion im Verhältnis ihrer Stärke benannt werden, bestitzen die erforderliche demokratische Legitimation für eine hoheitliche Tätigkeit nach außen.