BVerfG - Beschluß vom 12.09.2005
2 BvR 277/05
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 651/04
LG Darmstadt, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 651/04

BVerfG - Beschluß vom 12.09.2005 (2 BvR 277/05) - DRsp Nr. 2005/16693

BVerfG, Beschluß vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 277/05

DRsp Nr. 2005/16693

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kosten für ein von einem Nebenkläger in Auftrag gegebenes Privatgutachten als notwendige Auslagen im Sinne des § 464a Abs. 2 StPO erstattet werden können.

1.a) Die Beschwerdeführerin ist im Oktober 2001 Opfer eines tätlichen Angriffs durch den von ihr getrennt lebenden Ehemann geworden. Sie wurde dabei erheblich verletzt und musste sechs Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden. In dem nachfolgenden Strafverfahren, in dem die Beschwerdeführerin als Nebenklägerin zugelassen war, verurteilte das Amtsgericht Darmstadt den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin wurden dem Angeklagten auferlegt.