BGH - Beschluss vom 02.04.2020
1 StR 28/20
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 259
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Js 10407/18

Darlegungsanforderungen der Beweiswürdigung des Gerichts zum Heranwachsendenstatus bei Begehung der Tat

BGH, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 1 StR 28/20

DRsp Nr. 2020/8397

Darlegungsanforderungen der Beweiswürdigung des Gerichts zum Heranwachsendenstatus bei Begehung der Tat

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. August 2019, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten I. und die Revision des Angeklagten A. werden als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten I. , an eine andere als Jugendkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4.

Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;

Gründe