BGH - Beschluß vom 11.01.2006
5 StR 372/05
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 296
NStZ-RR 2006, 144
StV 2006, 229
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.01.2005

Darstellung widersprüchlicher Sachverständigengutachten im Urteil (bei nicht standardisiertem Verfahren eines Gutachters)

BGH, Beschluß vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 5 StR 372/05

DRsp Nr. 2006/2759

Darstellung widersprüchlicher Sachverständigengutachten im Urteil (bei nicht standardisiertem Verfahren eines Gutachters)

1. Bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten ist es erforderlich, dass der Tatrichter in seinem Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen im Urteil wiedergibt.2. Verwendet ein sachverständiger nicht standardisierte Methoden, erhöht dies die Darlegungsanforderungen an den Tatrichter, wenn er diesem Sachverständigen folgen will.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung sowie in weiterer Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge, mit Versicherungsmissbrauch und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.