21.1.4 Das Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO

Autor: Molkentin

Anforderungen

Eine überhaupt verlesbare Urkunde "kann" dann alternativ auch im sogenannten Selbstleseverfahren (so die amtliche Überschrift zu § 249 StPO, bezogen auf dessen Absatz 2) durchgeführt werden. Es handelt sich um eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Mündlichkeitsgrundsatz. Einer entsprechenden Anordnung kann also nicht mit dem Verweis auf diesen Grundsatz entgegengetreten werden, außer natürlich in dem Sinne, dass von einer solchen Ausnahme nicht allzu weitgehend Gebrauch gemacht werden sollte und/oder eine bestimmte Urkunde sich aufgrund ihrer zentralen Bedeutung oder Eigenart schlecht dafür eignet. Ein weiterer Aspekt, der sich dann allerdings unterstützend einwenden ließe, wäre der faktisch erfolgende Ausschluss der Öffentlichkeit für diesen Teil der Beweisaufnahme.

Widerspruch des Verteidigers

Bedenken der Verteidigung sind in einem (im Gegensatz zum sonst einschlägigen "Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO") gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO "unverzüglich" (d.h. i.d.R. sofort) auf die entsprechende Anordnung des Vorsitzenden zu erklärenden Widerspruch geltend zu machen, über den dann durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden ist. Wenn für die Verteidigung nicht hinreichend ersichtlich ist, um welche Urkunden welchen Inhalts es sich handelt, ist ihr (in der Hauptverhandlung oder im Rahmen einer Unterbrechung) Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben.

Praxistipp