Autoren: Dehne-Niemann/Krause |
Die StPO normiert die Rechte des Adhäsionsklägers nur sehr sporadisch (Überblick bei LR/Hilger, § 404 Rdnr. 12 ff.). Als gesichert gelten
das Anhörungsrecht, |
das Beweisantragsrecht (BGH, NJW 1956, |
das Frage- und Erklärungsrecht. |
Ein Recht zum Schlussvortrag steht dem Adhäsionskläger ebenfalls zu (dessen Zeitpunkt ist aber gerichtliche Ermessenssache, vgl. BGH, NJW 1956, |
Sämtliche Rechte des Adhäsionsklägers beziehen sich nicht nur auf die zivilrechtliche Adhäsionsseite, sondern auch auf verurteilungsrelevante strafrechtliche Gesichtspunkte.
Das geregelte Recht (nicht etwa die Pflicht!) zur Anwesenheit (§ 404 Abs. 3 Satz 2 StPO) besteht nach überwiegender Auffassung aus Gehörsgründen auch dann, wenn der Adhäsionskläger als Zeuge noch nicht vernommen ist (LR/Hilger, § 404 Rdnr. 13; a.M. Meier/Dürre, JZ 2006,
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