BGH - Beschluß vom 10.06.2008
5 StR 24/08
Normen:
StPO § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2008, 578
StRR 2008, 322
StV 2008, 562
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.05.2007

Definition von unverzüglich

BGH, Beschluß vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 5 StR 24/08

DRsp Nr. 2008/13982

Definition von "unverzüglich"

1. An die Auslegung des Begriffs "unverzüglich" im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. 2. Die Ablehnung muss zwar nicht "sofort", aber "ohne schuldhaftes Verzögern", das heißt ohne unnötige, nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung geltend gemacht werden. 3. Durch die Sachlage begründet ist lediglich die Verzögerung, die dadurch entsteht, dass der Antragsteller, nachdem er Kenntnis vom Ablehnungsgrund erlangt hat, eine gewisse Zeit zum Überlegen und Abfassen des Gesuchs benötigt. 4. Welche Zeitspanne dafür einzuräumen ist, ist eine Frage der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. 5. Erforderlichenfalls hat er das Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung anzubringen, insbesondere dann, wenn mehrere Werktage zwischen den Hauptverhandlungsterminen liegen.

Normenkette:

StPO § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

Zur Verfahrensrüge, die den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 24. April 2007 zum Gegenstand hat (RB S. 23 bis 27), bemerkt der Senat ergänzend: