12.2.20 Angaben des Angeklagten gegenüber Privatpersonen

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Angaben, die der Angeklagte gegenüber Privatpersonen gemacht hat, sind unbegrenzt verwertbar.

Beruhen diese Angaben auf Täuschung oder Zwang bzw. anderen verbotenen Methoden, die bei Strafverfolgungspersonen unter § 136a StPO fielen, bedarf es nur einer vorsichtigeren Beweiswürdigung.

Kann der Zeuge sich in der Hauptverhandlung trotz Vorhalts nicht mehr erinnern, kann das Protokoll seiner Aussage bei der Polizei gem. § 253 Abs. 1 StPO als Urkunde zur Gedächtnisunterstützung verlesen werden.

Sachverhalt

Siegfried Sobotta ist junger Substitut bei einer großen Warenhauskette und gilt als ehrgeizig. Als seine Freundin, mit der er zusammenlebt, ein Kind zur Welt bringt, passt das gar nicht in seine Lebensplanung. Außerdem raubt der Säugling ihm seine Nachtruhe, weil er ständig schreit. Als dies wieder einmal der Fall ist und Sobotta den Säugling gegen seine Brust presst, um ihn zu beruhigen, atmet das Kind plötzlich nicht mehr. Sofort eingeleitete Rettungsbemühungen bleiben zwecklos: Das Kind ist tot.