7.1.6 Ausschluss Einzelner

Autoren: Stückrath/Schladt

7.1.6.1 Versagung des Zutritts nach § 175 GVG

Nach § 175 GVG kann unerwachsenen und solchen Personen der Zutritt versagt werden, "die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen".

Ob Jugendliche als "unerwachsen" zugelassen werden, hängt vom Gegenstand der Hauptverhandlung und dem Reifegrad der Jugendlichen ab. Wenn beispielsweise Schüler unter 16 Jahren bei einem tragischen Fall häuslicher Gewalt Einlass begehren, können diese ausgeschlossen werden, da in dieser Altersstufe regelmäßig nicht von einer ernsthaften Teilnahme angesichts des Verfahrensgegenstands ausgegangen werden kann.

Genereller Ausschluss einer Personengruppe