Autor: Maurer |
In Prozessen ist oft zu beobachten, dass der Vorsitzende andere Verfahrensbeteiligte während der Ausübung ihres Fragerechts ungefragt unterbricht, die Frage umformuliert und/oder die Vernehmung (wieder) an sich zieht. Das ist eine Unart und durchkreuzt möglicherweise auch das Konzept des Anwalts.
Dabei steht außer Frage, dass der Vorsitzende nicht berechtigt ist (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 240 Rdnr. 9; HK/Julius, § 241 Rdnr. 8; LR/Becker, 27. Aufl., § 240 Rdnr. 17; KK/Schneider, 8. Aufl., § 240 Rdnr. 8; Sommer, StraFo 2010,
das eingeräumte Fragerecht zu unterbrechen, um bspw. eine zulässige Frage in einer anderen Form selbst zu stellen oder ungefragt einzelne "vergessene" oder neu aufgekommene Fragen an sich zu ziehen, |
eine Frage eines anderen Prozessbeteiligten in einer ihm als "richtig" erscheinenden Form zu stellen oder |
das gewährte Fragerecht insgesamt ohne sachlichen Grund zu entziehen. |
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