BGH - Beschluss vom 02.08.2016
2 StR 454/15
Normen:
StPO § 400 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 351
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.04.2015

Deutlichmachen einer beabsichtigten Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts in der Revisionsbegründung

BGH, Beschluss vom 02.08.2016 - Aktenzeichen 2 StR 454/15

DRsp Nr. 2016/14337

Deutlichmachen einer beabsichtigten Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts in der Revisionsbegründung

Tenor

1.

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).