1.1.4 Funktionelle Zuständigkeit

Autor: Dehne-Niemann

Begriffsverständnis

Dem Begriff der funktionellen Zuständigkeit kommt im gebräuchlichen und auch im hier zugrunde gelegten Verständnis keine übergeordnete Gemeinsamkeit dieser Zuständigkeitsformen zu. Gemeinsam ist den nachfolgend erörterten Regelungen, dass sie weder die sachliche noch die örtliche Zuständigkeit betreffen.

1.1.4.1 Funktionelle Zuständigkeit besonderer Strafkammern und § 6a StPO

Sonderregelung des § 6a StPO

Der 1. Abschnitt der StPO regelt in § 6a StPO die erstinstanzliche Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den §§ 74 Abs. 2, 74a, 74c GVG mit, weil sich diese Zuständigkeit - wie die sachliche Zuständigkeit auch - verlagern kann (u.a. durch Verbindung zusammenhängender Sachen). Von der sachlichen Zuständigkeit unterscheidet sich die funktionelle Zuständigkeit besonderer Strafkammern dadurch, dass die Vorschrift des § 6a StPO für ihre Prüfung durch das Gericht eine - an den die örtliche Zuständigkeit betreffenden § 16 StPO angelehnte - gesonderte Regelung vorsieht. § 6a StPO stellt damit eine ins Gesetz gezogene Geschäftsverteilungsregelung dar (BGHSt 30, 187). Neben den gesetzlichen Regelungen zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern entscheidet über die funktionelle Zuständigkeit gleichrangiger Spruchkörper innerhalb desselben Gerichts dessen Geschäftsverteilungsplan.

Unzuständigkeitseinwand und Präklusionswirkung