29.1.3 Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG)

Autor: Schäck

Die Grundgebühr entsteht unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Verteidiger (als Wahl- oder Pflichtverteidiger) das Mandat übernimmt und in welcher Instanz er tätig wird. Mit ihr wird die erstmalige Einarbeitung in den Fall abgegolten, und sie kann nur einmal abgerechnet werden. Wenn der Wahlverteidiger die Höhe der Grundgebühr innerhalb des Gebührenrahmens festsetzt, so muss er beachten, dass ihr Gebührenrahmen sämtliche denkbaren Strafsachen erfasst, angefangen von einer kleinen amtsgerichtlichen Strafsache bis hin zu Umfangsverfahren.