1.1.2 Örtliche Zuständigkeit

Autor: Dehne-Niemann

1.1.2.1 Gerichtsstandsregelungen und internationale Zuständigkeit

Gerichtsstand

Die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in erster Instanz bezeichnet das Gesetz als Gerichtsstand. Sie finden sich im zweiten Abschnitt des Ersten Buchs der StPO, dort in den §§ 7 - 21 StPO.

Internationale Zuständigkeit

Regelungen über die internationale Zuständigkeit der deutschen Strafgerichte enthalten die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht, sondern setzen die internationale Zuständigkeit voraus. Für eine solche Regelung besteht auch kein Bedürfnis: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Strafgerichtsbarkeit folgt der Anwendbarkeit des materiellen deutschen Strafrechts gem. §§  3 ff. StGB, d.h., für eine Tat, auf die deutsches Strafrecht anwendbar ist, sind die deutschen Strafgerichte international zuständig.

1.1.2.2 Einzelne Gerichtsstände

Hauptgerichtsstände

Sogenannte Hauptgerichtsstände oder auch "primäre Gerichtsstände" sind

gem. § 7 Abs. 1 StPO der Tatortgerichtsstand,

gem. § 8 StPO der Wohnsitzgerichtsstand und

gem. § 9 StPO der Gerichtsstand des Ergreifungsorts.

Tatortgerichtsstand

In der Praxis dominiert der Tatortgerichtsstand (vgl. Nr. 2 , wonach die Ermittlungen im Grundsatz derjenige Staatsanwalt führt, in dessen Bezirk die Tat begangen worden ist). Wo eine Tat i.S.d. § Abs. begangen worden ist, bemisst sich nach der materiellrechtlichen Strafanwendungsvorschrift des §  .