Autor: Dehne-Niemann |
Die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in erster Instanz bezeichnet das Gesetz als Gerichtsstand. Sie finden sich im zweiten Abschnitt des Ersten Buchs der StPO, dort in den §§ 7 - 21 StPO.
Regelungen über die internationale Zuständigkeit der deutschen Strafgerichte enthalten die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht, sondern setzen die internationale Zuständigkeit voraus. Für eine solche Regelung besteht auch kein Bedürfnis: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Strafgerichtsbarkeit folgt der Anwendbarkeit des materiellen deutschen Strafrechts gem. §§ 3 ff. StGB, d.h., für eine Tat, auf die deutsches Strafrecht anwendbar ist, sind die deutschen Strafgerichte international zuständig.
Sogenannte Hauptgerichtsstände oder auch "primäre Gerichtsstände" sind
In der Praxis dominiert der Tatortgerichtsstand (vgl. Nr. 2 , wonach die Ermittlungen im Grundsatz derjenige Staatsanwalt führt, in dessen Bezirk die Tat begangen worden ist). Wo eine Tat i.S.d. § Abs. begangen worden ist, bemisst sich nach der materiellrechtlichen Strafanwendungsvorschrift des § .
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