BGH - Beschluss vom 29.03.2011
3 StR 9/11
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 25
NStZ-RR 2014, 131
StV 2011, 607
Vorinstanzen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen ein landgerichtliches Urteil werden als unbegründet verworfen

BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 3 StR 9/11

DRsp Nr. 2011/9237

Die Revisionen der Angeklagten gegen ein landgerichtliches Urteil werden als unbegründet verworfen

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. August 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu der Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) des Angeklagten Y. gibt dem Senat Anlass zu folgendem ergänzenden Bemerken: