15.1.1 Zeugenladung und Pflicht zum Erscheinen

Autor: Schütrumpf

Zeugenpflichten; Ladung

Im Falle einer richterlichen Zeugenvernehmung sind Zeugen gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 StPO verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Ladung durch Ermittlungsbehörden

Bei Ladungen durch die Ermittlungsbehörden ist zu differenzieren: Erfolgt die Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft, so ist der Zeuge gem. § 163 Abs. 3 StPO ebenfalls verpflichtet, zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Ohne einen Auftrag der Staatsanwaltschaft besteht diese Verpflichtung hingegen nicht. Mit der Ladung ist der Zeuge darauf hinzuweisen, ob es sich um eine von der Staatsanwaltschaft beauftragte oder um eine allein von der Polizei für notwendig erachtete Vernehmung handelt (vgl. BeckOK StPO/von Häfen, § 163 Rdnr. 22).

Hinweis