OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.09.2021
2 RVs 60/21
Normen:
StPO § 234;

Divergenzvorlage wegen notwendigem Inhalt der Verteidigervollmacht bei Abwesenheitsvertretung in Berufungshauptverhandlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 2 RVs 60/21

DRsp Nr. 2021/14947

Divergenzvorlage wegen notwendigem Inhalt der Verteidigervollmacht bei Abwesenheitsvertretung in Berufungshauptverhandlung

Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an die Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung mit folgender Fragestellung: Genügt eine Vertretungsvollmacht, durch die dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Falle der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen - ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung - erteilt worden ist, den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht?

Tenor

Die Sache wird gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Genügt eine Vertretungsvollmacht, durch die dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Falle der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen - ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung - erteilt worden ist, den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht?

Normenkette:

StPO § 234;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Duisburg hat den Angeklagten am 30. Juni 2020 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.