BGH - Urteil vom 26.07.2007
3 StR 104/07
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 § 136a Abs. 1 § 110a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 52, 11
JR 2008, 160
JZ 2008, 258
JuS 2007, 1146
NJW 2007, 3138
NStZ 2007, 714
NStZ 2008, 110
StV 2007, 509
wistra 2007, 428
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 22.08.2006

Drängen durch einen Verdeckten Ermittler zu Äußerungen

BGH, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 3 StR 104/07

DRsp Nr. 2007/15337

Drängen durch einen Verdeckten Ermittler zu Äußerungen

»Ein Verdeckter Ermittler darf einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, nicht unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses beharrlich zu einer Aussage drängen und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung Äußerungen zum Tatgeschehen entlocken. Eine solche Beweisgewinnung verstößt gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und hat regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.«

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 § 136a Abs. 1 § 110a Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und gegen ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Revisionen.

A. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes angreift, ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.

B. Revision des Angeklagten

Die vom Angeklagten zulässig erhobene Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.