BGH - Beschluss vom 24.01.2019
1 StR 564/18
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 189
StV 2020, 451
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 20.04.2018

Durchführen der ergänzenden molekulargenetischen Untersuchungen bei einer Mischspur hinsichtlich der Beweiswürdigung zur Täterschaft wegen Mordes aufgrund einer DNA-Spur am Boden der Getränkedose des Opfers am Tatort

BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 1 StR 564/18

DRsp Nr. 2019/6957

Durchführen der ergänzenden molekulargenetischen Untersuchungen bei einer Mischspur hinsichtlich der Beweiswürdigung zur Täterschaft wegen Mordes aufgrund einer DNA-Spur am Boden der Getränkedose des Opfers am Tatort

Für molekulargenetische Vergleichsgutachten gilt, dass lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt wird, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen. Diese Vereinfachung gilt nicht für Mischspuren, da diese mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen, mithin Zellmaterial von mehr als einer einzelnen Person.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt und gewertet: