BGH - Urteil vom 17.02.2016
2 StR 25/15
Normen:
StPO § 163b Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NJW 2016, 3797
NStZ 2016, 551
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 21.07.2014

Durchsuchung der vom Verdächtigen mitgeführten Sachen (hier: das Fahrzeug) zur Feststellung seiner Identität beim Verdacht einer Straftat; Gewaltsame Öffnung des Durchsuchungsobjekts; Geltung der Widerspruchslösung für unselbstständige Beweisverwertungsverbote wegen Fehlern bei der Durchsuchung oder Beschlagnahme

BGH, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 2 StR 25/15

DRsp Nr. 2016/9075

Durchsuchung der vom Verdächtigen mitgeführten Sachen (hier: das Fahrzeug) zur Feststellung seiner Identität beim Verdacht einer Straftat; Gewaltsame Öffnung des Durchsuchungsobjekts; Geltung der Widerspruchslösung für unselbstständige Beweisverwertungsverbote wegen Fehlern bei der Durchsuchung oder Beschlagnahme

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 21. Juli 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StPO § 163b Abs. 1 S. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und 101,94 g Methamphetamin sowie eine Geldkassette eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts besaß der Angeklagte nach seiner bedingten Entlassung aus einer Strafhaft im Dezember 2013 mindestens 100 g Methamphetamin, das er in seiner Wohnung in Tüten verpackte und für den Verkauf vorrätig hielt. Er verwahrte es in einer Geldkassette, die er von der Zeugin J. gekauft hatte und an seinem Arbeitsplatz versteckte.