Eigenmächtiges Ausbleiben, Straftat und Festnahme im Ausland
BGH, Beschluß vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 1 StR 275/07
DRsp Nr. 2008/1114
Eigenmächtiges Ausbleiben, Straftat und Festnahme im Ausland
1. Gemäß § 231 Abs. 2StPO kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er sich aus dieser entfernt oder zu einem Fortsetzungstermin nicht erscheint, sofern er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. 2. Über den bloßen Wortlaut hinaus muss der Angeklagte dabei seine Pflicht zum Verbleiben oder Wiedererscheinen eigenmächtig verletzt haben, denn bei genügender Entschuldigung kann sein Erscheinen auch sonst nicht erzwungen werden. 3. Eigenmächtig handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt. 4. Eigenmächtig einem Fortsetzungstermin fern bleibt der Angeklagte, der sich schon vor dem angesetzten Termin wissentlich und ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, d.h. ohne Not, in eine Lage begibt, die für ihn vorhersehbar mit dem erheblichen Risiko verbunden ist, zum angesetzten Termin an der Teilnahme der Hauptverhandlung gehindert zu sein. 5. Dem eigenmächtigen Ausbleiben im Sinne von § 231 Abs. 2StPO steht es gleich, dass sich der Angeklagte nach der Vernehmung zur Sache in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt.
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