BVerfG - Beschluss vom 16.11.2020
2 BvQ 87/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 92; StPO § 213; StPO § 304; StPO § 305 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 19
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 213 Js 32/20

Eilantrag auf Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen in einem Strafverfahren im Hinblick auf eine mögliche Covid-19-Ansteckungsgefahr; Erforderlichkeit der Rechtswegerschöpfung; Möglichkeit der Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) des betroffenen Angeklagten

BVerfG, Beschluss vom 16.11.2020 - Aktenzeichen 2 BvQ 87/20

DRsp Nr. 2020/17197

Eilantrag auf Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen in einem Strafverfahren im Hinblick auf eine mögliche Covid-19-Ansteckungsgefahr; Erforderlichkeit der Rechtswegerschöpfung; Möglichkeit der Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) des betroffenen Angeklagten

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 92; StPO § 213; StPO § 304; StPO § 305 S. 1;

[Gründe]

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der ab dem 17. November 2020 anstehenden Hauptverhandlungstermine vor dem Landgericht Bonn durch Beschluss vom 10. November 2020. Er begehrt den Erlass der einstweiligen Anordnung, die anberaumten Termine aufzuheben und das Strafverfahren auszusetzen, hilfsweise die Aufhebung der für den 17., 26. und 27. November 2020 anberaumten Termine, um ihn als Angehörigen der Risikogruppe nicht der Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) auszusetzen.

I.

1. Die Staatsanwaltschaft klagte den Antragsteller und drei weitere Personen wegen des Verdachts der Beteiligung an Betrugstaten im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts an.