BGH - Beschluss vom 14.04.2011
1 StR 458/10
Normen:
EGBGB Art. 40 Abs. 1; StGB § 263; StGB § 3; StGB § 30 Abs. 2; StGB § 7 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 9 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 74 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 132
NStZ-RR 2014, 98
StV 2011, 728
wistra 2011, 335
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 25.01.2010

Ein Sachverständiger ist nach § 74 Abs. 1 StPO bei Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der Anklagevertretung abzulehnen; Ablehnung eines Sachverständigen nach § 74 Abs. 1 StPO bei Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der Anklagevertretung; Täuschung durch Zusicherung einer nicht gewinnbringenden und realisierbaren Weiterverkaufsmöglichkeit von Farbdiamanten von geringer Qualität; Verdrängung wirtschaftlicher Gesichtspunkte durch normative Gesichtspunkte bei einer Schadensberechnung i.R.d. § 263 StGB

BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 1 StR 458/10

DRsp Nr. 2011/11854

Ein Sachverständiger ist nach § 74 Abs. 1 StPO bei Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der Anklagevertretung abzulehnen; Ablehnung eines Sachverständigen nach § 74 Abs. 1 StPO bei Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der Anklagevertretung; Täuschung durch Zusicherung einer nicht gewinnbringenden und realisierbaren Weiterverkaufsmöglichkeit von Farbdiamanten von geringer Qualität; Verdrängung wirtschaftlicher Gesichtspunkte durch normative Gesichtspunkte bei einer Schadensberechnung i.R.d. § 263 StGB

1. Eine selbständig gemäß § 30 Abs. 2 StGB mit Strafe bedrohte Vorbereitungshandlung begründet einen inländischen Tatort, auch wenn die Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB als gegenüber der Ausführung der verabredeten Tat subsidiär zurücktritt.2. Allein das Fordern eines bestimmten, überhöhten Preises enthält für sich genommen noch keine Täuschung im Sinne des § 263 StGB, insbesondere beinhaltet es grundsätzlich nicht die Behauptung der Angemessenheit oder Üblichkeit des geforderten Preises.3. Als Betrugsschaden kann die gesamte Leistung des Tatopfers anzusehen sein, wenn es über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass es etwas völlig anderes erwirbt, als es erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist.